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Ergänzender Ultraschall in HD

Im Vordergrund der Ultraschalluntersuchung steht stets die medizinische Notwendigkeit. Dies ist auch durch die aktuelle Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) gesetzlich geregelt. Ultraschall an Schwangeren ist demnach seit Ende 2020 in nicht-medizinischen Kontexten – wie beim sogenannten „Baby-TV“ durch nicht-medizinisches Personal – untersagt. Die von Ärzten durchgeführte Sonografie zu diagnostischen Zwecken ist davon klar abzugrenzen. Zudem ist es auch weiterhin möglich, medizinisch sinnvolle, aber nicht im GKV-Leistungskatalog enthaltene Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Schwangerenbetreuung anzubieten.

Bei solchen medizinisch veranlassten Ultraschalluntersuchungen ist der Arzt selbstredend zu Ihrem Wohl gänzlich auf die Untersuchung fokussiert. Im Rahmen derartiger Untersuchungen entstehende Bildergebnisse werden als Nebennutzen angesehen und dürfen werdenden Eltern im Anschluss mitgegeben werden.

Durch die Formulierungen in der NiSV sowie diesbezüglicher Berichterstattung sind viele werdende Mütter hinsichtlich der Wirkung verschiedener Ultraschalluntersuchungen auf das ungeborene Kind unnötig verunsichert worden. Die Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin e.V. hat sich hierzu eindeutig geäußert und verweist darauf, dass es weltweit keine Studienergebnisse gibt, die auf irgendeine ultraschallinduzierte Gesundheitsbelastung des ungeborenen Kindes hindeuten. Wir beraten Sie zu Einsatz und Wirkung des Ultraschalls gerne.

Die Kosten werden nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) als Privatleistung abgerechnet und werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.